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Satzung des Tennisclub Haßloch

§ 1 Name, Sitz, Zugehörigkeiten und Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein ist unter dem Namen „Tennisclub Hassloch e.V.“ in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen eingetragen (VR 40899).

  2. Er hat seinen Sitz in Hassloch.

  3. Der Verein ist Mitglied des Sportbundes Pfalz e.V. sowie des Tennisverbandes Pfalz e.V. und der Verbände, denen diese angeschlossen sind. Er gehört der „Arbeitsgemeinschaft der Hasslocher Sportvereine e.V.“ (ARGE) an.

  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tennissports. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Hassloch, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 3 Mitglieder

 

Der Verein besteht aus​:

​

  • Aktiven Mitgliedern

  • Passiven Mitgliedern

  • Ehrenmitgliedern​

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Aufnahme ist schriftlich (Formular) zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von deren gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese müssen sich durch gesonderte schriftliche Erklärung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen verpflichten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Recht auf Aufnahme besteht nicht. Wird die Aufnahme abgelehnt, so ist dies dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen, wobei Gründe nicht angegeben werden müssen.

  2. Bei Aufnahme beginnt die Mitgliedschaft mit Zugang der Bestätigung.

 

§ 5 Ehrenmitgliedschaft

 

  1. Zum Ehrenmitglied kann durch die Mitgliederversammlung ernannt werden, wer sich um den Tennisclub besonders verdient gemacht hat.

  2. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

§ 6 Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge

 

  1. Über die Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Gesamtvorstandes.

  2. Für Jugendliche unter 18 Jahren, Studenten und Auszubildende bis zum 27. Lebensjahr, Wehrdienst- und Zivildienstleistende sowie Familienmitglieder können Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge allgemein ermäßigt werden. Der Vorstand kann in Einzelfällen zur Vermeidung von unbilligen Härten Abweichungen hinsichtlich der Fälligkeit bewilligen.

  3. Die Entrichtung der Gebühren und Beiträge erfolgt im Bankeinzugsverfahren.

 

§ 7 Umlagen

 

  1. Für besondere Zwecke zu erhebende einmalige oder wiederkehrende Zahlungen der Mitglieder an den Verein (Umlagen) können auf Vorschlag des Gesamtvorstandes nur von der Mitgliederversammlung und nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten festgelegt werden.

 

§ 8 Beendigung und Umwandlung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, Streichung von der Mitgliederliste, durch Ausschluss oder durch Tod.

  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch deren gesetzlichen Vertreter abzugeben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei das Datum des Posteingangs entscheidend ist.

  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung wird wirksam, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat vergangen ist und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde.

  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der Gesamtvorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Gesamtvorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

  5. Beiträge und Umlagen sind für das Austrittsjahr voll zu entrichten. In Ausnahmefällen kann der Vorstand hiervon zur Vermeidung unbilliger Härten Befreiung gewähren.

  6. Die Umwandlung einer aktiven in eine passive Mitgliedschaft ist dem Vorstand bis zur Mitgliederversammlung des laufenden Jahres schriftlich zu erklären.

  7. Die Umwandlung einer passiven in eine aktive Mitgliedschaft ist jederzeit möglich. Der daraus resultierende aktive Beitrag und die Umlagenhöhe richten sich nach der für dieses Jahr geltenden Regelung.

 

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Jedem aktiven Mitglied steht das Recht zu, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu nutzen sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

  2. Jedes volljährige Mitglied kann an Mitgliederversammlungen teilnehmen, Anträge stellen und abstimmen.

  3. Jedes volljährige Mitglied kann zu jedem Amt im Tennisclub gewählt werden.

  4. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Gesamtvorstand erlassenen Platz-, Sport- und Hausordnungen zu beachten. Die Nutzung der Halle wird durch die Hallenordnung geregelt.

 

§ 10 Haftungsausschluss

 

  1. Die Haftung des Vereins für Schäden oder Verluste der Mitglieder auf der Tennisanlage oder bei Veranstaltungen außerhalb der Anlage, an denen der Club beteiligt ist, wird ausgeschlossen, soweit nicht die Sporthaftpflicht oder andere Versicherungen eintreten. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vereins ist die Haftung nicht ausgeschlossen.

 

§ 11 Vergütung gemeinnütziger Tätigkeit - Ehrenamtspauschale

​

  1. Die Organe des Vereins (§ 12, 13) können ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung ausüben. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Gesamtvorstand (§ 16) durch einfache Mehrheit unter Berücksichtigung der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und -bedingungen. Ebenso kann der Gesamtvorstand im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG für einen Platz- oder Gerätewart des Vereinsgeländes, eine Reinigungskraft des Vereinsgebäudes oder für den Fahrdienst von Eltern zu Auswärtswettkämpfen von Kindern verfahren.

​

§ 12 Organe des Vereins

 

  Organe des Vereins sind​:

  • der Geschäftsführende Vorstand (Vorstand)

  • der Gesamtvorstand

  • die Ausschüsse

  • die Mitgliederversammlung

 

§ 13 Vorstand

 

  1. Der Vorstand des Vereins i.S.v. § 26 BGB besteht aus

  • dem Vorsitzenden

  • dem Stellvertretenden Vorsitzenden

  • dem Schatzmeister

  • dem Sportwart

  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten. Die Vertretungsmacht

      des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über EUR 5000.- die Zustimmung

      des Gesamtvorstandes erforderlich ist. Im Innenverhältnis ist bei der Abwicklung laufender Rechtsgeschäfte, die der gewöhnliche

      Geschäftsbetrieb mit sich bringt, jedes Mitglied des Vorstandes mit Vollmacht eines zweiten Vorstandsmitgliedes allein

      vertretungsberechtigt.

  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus oder ist es für längere Zeit verhindert, bestellt der Gesamtvorstand auf Vorschlag des

      Vorsitzenden bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Stellvertreter.

  4. Die Aufgabenverteilung des Vorstandes ist in der Geschäftsordnung geregelt.

 

§ 14 Ehrenvorsitzende

 

  1. Zum Ehrenvorsitzenden kann durch die Mitgliederversammlung ernannt werden, wer sich um den Club durch mehrjährige Tätigkeit als Vorsitzender verdient gemacht hat.

  2. Ehrenvorsitzende haben das Recht, an jeder Sitzung des Vorstandes, des Gesamtvorstandes und der Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen.

  3. Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.

 

§ 15 Aufgaben der Vorstandsmitglieder

 

  1. Der Vorsitzende ist für die sachgemäße Durchführung der Aufgaben des Vorstandes und des Gesamtvorstandes verantwortlich. In den vom Vorstand einberufenen Sitzungen sowie in den Mitgliederversammlungen führt er den Vorsitz.

  2. Der Stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden im Rahmen des Absatz (1) bei dessen Verhinderung oder wenn ihm allgemein oder im Einzelfall Aufgaben vom Vorsitzenden, vom Vorstand oder vom Gesamtvorstand übertragen werden.

  3. Dem Schatzmeister obliegt die Verwaltung des Vermögens des Vereins. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich einen Jahresabschluss für das abgelaufene und einen Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr vorzulegen. Er ist Vorsitzender des Finanzausschusses.

  4. Der Sportwart regelt den gesamten Sportbetrieb auf den Freiplätzen und in der Halle. Insbesondere ist er für die Platz- und Ranglistenordnung und deren Einhaltung sowie für alle Pflichtspiele und Turniere auf der Anlage des Vereins verantwortlich. Er ist Vorsitzender des Sportausschusses. Der Sportwart soll auch die Interessen der nicht in der Rangliste erfassten und der nicht an Turnieren beteiligten Spieler wahren.

 

§ 16 Gesamtvorstand

 

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus:

  • dem Vorstand

  • dem Jugendwart

  • drei Beisitzern

  • den Vorsitzenden der Ausschüsse

 

Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind. Der Gesamtvorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht die laufenden Geschäfte betreffen und vom Vorstand erledigt werden oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Außerdem entscheidet er bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über EUR 5000.- Dem Gesamtvorstand obliegt die Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich des Vorschlags notwendiger Änderungen bezüglich der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Umlagen und darüber hinausgehender Vergütungen für freiwillige Leistungen sowie die Streichung und der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein. Außerdem genehmigt er die vom Sportausschuss erarbeiteten Regelungen. Jedes Mitglied des Gesamtvorstandes ist berechtigt, dessen Einberufung zu verlangen. Die Beschlussfassung setzt die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Gesamtvorstandes voraus. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Kommt ein an den Sitzungen des Gesamtvorstandes teilnahmeberechtigtes Mitglied seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann es durch den Gesamtvorstand abberufen werden. Bei Abberufung, sonstigem Ausscheiden oder längerer Verhinderung eines Mitglieds des Gesamtvorstandes, bestellt dieser auf Vorschlag des Vorsitzenden einen Stellvertreter bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Dem Gesamtvorstand obliegt die Bestätigung und Abberufung von Ausschussmitgliedern.

 

  2.   Der Jugendwart ist in Abstimmung mit Vorstand und Gesamtvorstand, insbesondere mit dem Sportwart und dem Sportausschuss 

sowie entsprechend den Richtlinien der Mitgliederversammlung für den Tennissport der Jugendlichen, vorwiegend für deren Aus-und Fortbildung verantwortlich. Er soll auch die Interessen der Jugendlichen innerhalb des Clubs vertreten, soweit sie nicht unmittelbar den Sport betreffen. Der Jugendwart ist Mitglied des Sportausschusses und Vorsitzender des Jugendausschusses.

  3.   Die Beisitzer sind den übrigen Mitgliedern des Gesamtvorstandes gleichberechtigt. Sie können allgemein oder im Einzelfall vom

Vorstand, dem Gesamtvorstand oder der Mitgliederversammlung mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben betraut werden.

 

§ 17 Ausschüsse

 

  1. Ausschüsse leisten aufgrund besonderer Kenntnisse oder Erfahrungen Hilfe bei der Führung der Vereinsgeschäfte durch Beratung und Übernahme einzelner Aufgaben. Entscheidungsbefugnis kommt ihnen nicht zu.

  2. Die Einsetzung von Ausschüssen und ihr Aufgabenbereich obliegt dem Gesamtvorstand. Ihre Vorsitzenden werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Die jeweils amtierenden Vorsitzenden bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind. Die Ausschussmitglieder werden auf Vorschlag des Ausschussvorsitzenden vom Gesamtvorstand bestätigt und abberufen. Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen.

  3. Als ständige Ausschüsse sollen insbesondere ein Finanz-, Sport-, Wirtschaftsund technischer Ausschuss gebildet werden.

 

§ 18 Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

  2. Die Mitgliederversammlung ist unter anderen für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes,

  • Genehmigung des vom Gesamtvorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr

  • Festsetzung der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen

  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes und der Kassenprüfer

  • Entscheidung über die Berufung gegen einen Ausschluss durch den Gesamtvorstand

  • Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden

  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

 

§ 19 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich bis spätestens Ende April statt. Sie wird vom Vorstand bei Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Hassloch und durch Aushang im Clubhaus zu erfolgen. Die Ladungsfrist beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung.

  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

 

§ 20 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 

§ 21 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister oder dem Sportwart geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter ernennt einen Protokollführer. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

  3. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen, ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

  5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins sowie eine Auflösung des Vereins kann nur mit Zustimmung von neun Zehnteln aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann gegenüber dem Vorstand nur innerhalb eines Monats erklärt werden.

  6. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

  7. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

 

§ 22 Auflösung des Vereins

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

  2. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

  3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Gemeinde Hassloch, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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